So richtig gemütlich wird es an langen Winterabenden erst vor dem Kamin oder Ofen mit einem schönen Feuer. Die Magie der Flammen, die ganz eigene Wärme und der behagliche Schein vermitteln uns ein rundum wohliges Gefühl. Und nun ist die Rede vom Verbot der Kamine und Öfen. Dass es dabei gar nicht so schlimm kommt und ob auch Ihre Feuerstelle davon betroffen ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Austauschpflicht ab 2025

In den Medien werden die ab 1. Januar 2025 in Kraft tretenden Vorschriften häufig als generelles Verbot dargestellt. Daher befürchten viele Feuerfans das Aus ihrer heiß geliebten Brandstätte. Die neuen Verordnungen lassen allerdings etliche Ausnahmen zu. Darüber hinaus geben sie auch Möglichkeiten, jeden Ofen entsprechend umzurüsten.


Alle Kamine dürfen weiterbrennen

Offene Kamine fallen gar nicht unter die neuen Vorschriften. Sie dürfen weiterbrennen, vorausgesetzt, sie werden nicht mehr als acht Tage im Monat befeuert und brennen jeweils nicht länger als fünf Stunden. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dies trifft auf jeden Kamin zu. Kontrollen – zum Beispiel durch einen digitalen Sensor, der Aufzeichnungen an das Energieministerium übermittelt 😉 – finden bisweilen nicht statt.


Werte von CO und Feinstaub für Öfen

Bei Kaminöfen und anderen Öfen entscheiden die Emissionen von Kohlenmonoxid und Feinstaub über deren Schicksal. Werte von maximal 1,25 Gramm CO sowie 0,04 Gramm Feinstaub pro Kubikmeter sind erlaubt. Bei neueren Modellen sind diese Angaben auf dem Typenschild vermerkt.


Ausnahmen durch Übergangsfrist

Davon ausgenommen sind jedoch Öfen, die zwischen März 2010 und Dezember 2014 aufgestellt wurden. Damals gab es eine Übergangsfrist, die 2 Gramm CO sowie 0,0754 Gramm Feinstaub pro Kubikmeter zuließ. Dies bleibt für Öfen aus dieser Zeit weiterhin gültig.


Wirkungsgrad entscheidend

Zusätzlich zu diesen Höchstwerten entscheidet auch der Wirkungsgrad über die Weiterbenutzung. Bei Öfen muss dieser mindestens 73% betragen, bei Kohleöfen 75%, bei Kachelöfen 80% und bei Pelletöfen 85%. Angaben dazu finden Sie ebenfalls auf dem Typenschild Ihres Modells.


Manche Ofenarten ausgenommen

 Alle Öfen mit handwerklicher Nutzung und die vor 1950 errichtet wurden, sind von dem neuen Gesetz nicht betroffen. Auch Feuerherde und -backöfen dürfen uneingeschränkt weiterbrennen, sofern sie die Wärmeleistung von 15 kW nicht überschreiten. Und zu guter Letzt dürfen auch jegliche Ofenmodelle - ungeachtet aller oben genannten Höchstgrenzen – uneingeschränkt weiter befeuert werden, wenn sie die einzige Heizquelle einer Wohneinheit darstellen.


Umrüstung möglich

Falls Ihr Ofen nun zu der Gruppe gehört, die Sie nicht weiter benutzen dürfen, können Sie noch die Möglichkeit des Einbaus eines Filters nutzen. Allerdings ist diese Variante teuer und wartungsintensiv. Die Anschaffung eines neuen Ofens ist dann schon günstiger und daher sicher die bessere Alternative. Alles in allem ist die neue Verordnung ab 2025 so ausgelegt, dass wir Feuerfans die Freude an unseren Kaminen und Öfen behalten.


Informationen zu den Geräteeigenschaften Ihres Kaminofens finden Sie hier auf der Website des Industrieverbands Haus-, Heiz- und Küchentechnik e. V.


Mit freundlichem Dank an das Pelletofen Studio Röhrl, das in diesem Video über das Thema informiert, und an Pixabay Für das Foto zu diesem Beitrag.

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